Denkmäler und Energieausweis 2027: Änderungen für Eigentümer, Makler und Verwalter
Aktualisiert: 5. Sept.
Ich selbst bin Eigentümerin eines denkmalgeschützten Hauses und hatte aufgrund der Ausnahmeregelung bislang nicht über einen Energieausweis nachgedacht. Nun entfällt diese Ausnahmeregelung ab 2027. Das bedeutet konkret:
Ab 1. Januar 2027 benötigt jedes Denkmalgebäude einen Energieausweis bei:
Verkauf
Vermietung (Neuvermietung und Vertragsverlängerung!)
Leasing
Größeren Renovierungen (>25% der Gebäudehüllenfläche)
Keine Übergangsfrist: Es gibt keine Schonfrist für einzelne Transaktionen. Ein Denkmalgebäude, das am 31. Dezember 2026 verkauft wird, braucht noch keinen Ausweis. Ein Verkauf am 1. Januar 2027 ist energieausweispflichtig.
Was bedeutet das für Makler*innen?
Für Immobilienmakler*innen entstehen konkrete neue Anforderungen:
Neue Pflichten ab 2027:
Energieausweis VOR der ersten Besichtigung – nicht nachher
Energieausweis VOR Inserieren – der Energiekennwert muss in der Anzeige stehen
Ausweistyp muss angegeben werden (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
Strafen bis 10.000 € bei Nicht-Compliance
Ein klassischer Energieausweis kostet ca. 50–150 €. Für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, bleibt die Wahl offen: Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis. Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Objekte ist nur ein Bedarfsausweis möglich. Üblicherweise trägt der Eigentümer diese Kosten.
Was ändert sich für Hausverwalter*innen bzw. Eigentümer*innen?
Auch Hausverwalter*in bzw. Eigentümer*in musst du dich vorbereiten:
Mietvertragsverlängerung: Energieausweis erforderlich (neu!)
Wechsel des Mieters: Energieausweis muss bei der Vermietung vorliegen
Verwaltungsarchive: Digitale Speicherung von Energieausweisen nötig
Eigentümer-Information: Proaktive Kommunikation über neue Anforderungen und Kosten
Praktische Tipps:
Spezialisierte Energieaussteller mit Denkmalkompetenz ansprechen
Inserattexte aktualisieren
Eigentümer*innen proaktiv informieren
KFW-Förderprogramme für energetische Sanierung prüfen (BEG-Förderung)
Achtung: die Untere Denkmalbehörde entscheidet, welche energetischen Maßnahmen für das Haus zulässig sind.
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